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   FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11   

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https://dejure.org/2012,12932
FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11 (https://dejure.org/2012,12932)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 V 233/11 (https://dejure.org/2012,12932)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2012 - 2 V 233/11 (https://dejure.org/2012,12932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells - Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • Justiz Hamburg

    § 71 AO, § 191 AO, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 14c Abs 2 UStG 2005
    Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells - Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Haftung im grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkarussell

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung im grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkarussell

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung bei Steuerhinterziehung

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1610
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Zwar kann der Grundsatz zur anteiligen Haftung auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO zur Anwendung kommen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Dieser rechtliche Gesichtspunkt muss in besonderem Maße in einem Falle der Hinterziehung Berücksichtigung finden, in dem - wie hier - die pflichtwidrige Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Nichtabgabe der Voranmeldungen oder Jahressteuererklärung nach dem Tatplan der Beteiligten mit dazu dienen sollte, den aus der vorangegangenen vorsätzlichen Nichtzurverfügungstellung der - zur Begleichung der tatsächlich verwirklichten Umsatzsteuerschuld notwendigen und im Geldkreislauf auch vorhandenen - Gelder erlangten Vorteil auf Dauer sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11
    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Der Antragsteller hat am ... 2011 Klage erhoben (2 K 232/11) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 K 232/11, 2 V 233/11) und den der beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet werden, dass der Haftende den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außerstande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (vgl. BFH Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681).
  • BFH, 14.02.2006 - VII B 119/05

    Haftungsbescheid - Ermessen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07, BStBl II 2009, 478; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246).
  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07, BStBl II 2009, 478; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 2006 X R 8/05, BStBl II 2007, 594).
  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; eine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549; vom 06. November 2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).
  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11
    Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; eine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549; vom 06. November 2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Eine entsprechende Entscheidung unterliegt finanzgerichtlicher Überprüfung; dabei ist Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03; zu vorläufigem gerichtlichen Rechtsschutz vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2012 - 2 V 233/11).
  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11

    Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluss des Gerichts vom 24. April 2012 (2 V 233/11) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 K 232/11, 2 V 233/11) und den der beigezogenen Akten des Beklagten sowie den der beigezogenen Akten zu den Strafverfahren des LG Hamburg (...; ...) Bezug genommen.

    Soweit der Zeuge auf seine schriftlichen Aussagen im Strafverfahren Bezug nimmt, die vom Kläger bereits in das Eilverfahren 2 V 233/11 eingeführt worden sind, haben diese in Bezug auf den Kenntnisstand des Klägers vom wahren Hintergrund der Geschäfte nur einen geringen Beweiswert.

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